Geschäftsnummer: | 24.1037 |
Eingereicht von: | Wyss Sarah |
Einreichungsdatum: | 12.09.2024 |
Stand der Beratung: | - |
Zuständigkeit: | - |
Schlagwörter: | örige; Angehörige; Angehörigen; Organisation; Spitex-Organisation; Organisationen; Spitex-Organisationen; Entgelt; Mindeststandards; Unterstützung; Entschädigung; Entlastung; Möglichkeit; Anstellung; Inwiefern; Anpassungen; Regelung; Gemäss; Bundesgerichtsurteil; Fachausbildung; Grundpflege; Entgeltung; Person; Praxis; Bedingungen; Minimale; Kenntnisse |
Gemäss KVG und auch Bundesgerichtsurteil (BGE 145 V 161, 2019) können Spitex-Organisationen Angehörige anstellen, welche auch ohne pflegerische Fachausbildung zulasten OKP (KLV, Art. 7 Abs. 2 lit c) ein Entgelt erhalten. Dies gilt explizit auch für psychiatrische Grundpflege. Für eine Entgeltung muss die angehörige Person bei einer Spitex-Organisation angestellt sein.
In der Praxis sind die Bedingungen dazu sehr unterschiedlich: Minimale Kenntnisse, z. B. in Form eines Kurses, Unterstützung der pflegenden Angehörigen, Pflegedokumentation, Entschädigung der pflegenden Angehörigen und Verbleib des Entgeltes in der Organisation. Gerade beim letzten Punkt wurde medial oft berichtet, dass es spezialisierte Organisationen gibt, die damit sehr hohe Gewinne erzielen.
Eine Entlastung, dazu gehört auch die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung, ist wirkungsvoll zu Gunsten der Angehörigen und Betroffenen auszugestalten. Es muss verhindert werden, dass die Anstellung von Angehörigen aus rein betriebswirtschaftlichen Interessen getätigt wird und Leidtragende die Angehörigen (mit zuwenig Unterstützung), die Betroffenen (da die Angehörigen zu wenig unterstützt werden) oder die Prämienzahlenden (ineffizient eingesetzte OKP-Gelder) sind.
Aus diesem Grund sind unter anderem Mindeststandards bei einer Anstellung unumgänglich. Es wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: